3 versicherungen, hätte abwarten müssen, geht fehl. Die Sperrung des Kontos des Beschwerdeführers war eine Sicherungsmassnahme im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug. Es bestehen keine Hinweise, dass das gerügte Vorgehen des Beschuldigten auf zweckentfremdetem Einsatz staatlicher Macht beruht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar.