88 SchKG). 4.4 Es ist somit nicht die Aufgabe des Betreibungsamtes bzw. des Beschuldigten zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzten Forderungen eine Rechtsgrundlage haben oder nicht. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das Betreibungsamt bzw. der Beschuldigte die Forderungen der D.________ hätte überprüfen und den Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Amt für Sozial-