SchKG) werden. Dem Betreibungsamt bzw. dem Beschuldigten ist es nicht gestattet, von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin, die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen, selbst wenn der Schuldner den Gläubiger inzwischen befriedigt oder Stundung erhalten hat. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kann auf den Vollzug der Pfändung nur dann verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren vom Gläubiger zurückgezogen oder eine richterliche Einstellungsverfügung (Art. 85 SchKG) erlassen wird (LEBRECHT, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 88 SchKG).