Das Betreibungsamt hat nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung nicht jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis. Die Entscheidung materiellrechtlicher Fragen bleibt dem Richter vorbehalten (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 69 SchKG). Es liegt am Schuldner, d.h. im vorliegenden Fall am Beschwerdeführer, Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle zu erheben. Es gibt keine Hinweise, dass er dies form- und fristgerecht getan hat. Sofern rechtzeitig ein gültiges Fortsetzungsbegehren gestellt wird, muss die Pfändung vollzogen (Art. 89 ff. SchKG) werden.