Das Betreibungsamt wird gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zur Ausstellung des Zahlungsbefehls verpflichtet, sobald ein gültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist dabei sehr beschränkt. Das Betreibungsamt hat nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung nicht jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis.