Gemäss Art. 180 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Straflos ist es grundsätzlich, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (DELNON/ RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 180 StGB). 4.3 Das Betreibungsamt wird gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;