Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und er richtete seine Beschwerde sowohl gegen die Nichtanhandnahme wegen Amtsmissbrauchs als auch wegen Drohung. Nach der Rechtsprechung missbraucht die Amtsgewalt, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (vgl. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2). Gemäss Art.