2 aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). 4.2 Die Staatsanwaltschaft subsumierte den geltend gemachten Sachverhalt unter die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Drohung. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und er richtete seine Beschwerde sowohl gegen die Nichtanhandnahme wegen Amtsmissbrauchs als auch wegen Drohung.