1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2021 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung.