Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 94 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 8. Februar 2021 (O 20 14793) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 25. Februar 2021 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung. Der Präsident der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 3. März 2021 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwer- deführer auf, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Nach Eingang der Sicherheitsleistung am 10. März 2021 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, stellten in ihren Stellungnahmen vom 23. bzw. 31. März 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 1. April 2021 am 6. April 2021 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und form- gerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Betreffend Sachverhalt kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe als Mitarbeiter des Betreibungsamtes sein Postbank-Konto beschlagnahmt sowie seinen Arbeitgeber angerufen und gedroht, dass die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) mit Gewalt von einer Baustelle holen werde, wenn er sich nicht mit dem Betreibungsamt in Verbindung setze. Wie sich auch aus der Beschwerde ergibt, stellt sich der Be- schwerdeführer auf den Standpunkt, dass die von der D.________ gegen ihn in Betreibung gesetzten Rechnungen keine Rechtsgrundlage hätten. Er brauche kei- ne Krankenversicherung in der Schweiz und hätte deshalb die Prämien nicht be- zahlen müssen. Das Betreibungsamt hätte den Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Amt für Sozialversicherungen, abwarten müssen und hätte auch seinen Arbeitgeber nicht anrufen dürfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn sich 2 aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). 4.2 Die Staatsanwaltschaft subsumierte den geltend gemachten Sachverhalt unter die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Drohung. Dies wurde vom Beschwer- deführer nicht beanstandet und er richtete seine Beschwerde sowohl gegen die Nichtanhandnahme wegen Amtsmissbrauchs als auch wegen Drohung. Nach der Rechtsprechung missbraucht die Amtsgewalt, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch ist der zweck- entfremdete Einsatz staatlicher Macht (vgl. Art. 312 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0] sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2). Gemäss Art. 180 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Straflos ist es grundsätzlich, einen gesetzlich geregelten oder ver- traglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (DELNON/ RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 180 StGB). 4.3 Das Betreibungsamt wird gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zur Ausstellung des Zahlungs- befehls verpflichtet, sobald ein gültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Die Kogniti- on des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist dabei sehr beschränkt. Das Betreibungsamt hat nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung nicht jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis. Die Entscheidung materiell- rechtlicher Fragen bleibt dem Richter vorbehalten (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 69 SchKG). Es liegt am Schuldner, d.h. im vorliegenden Fall am Beschwerdeführer, Rechtsvorschlag gegen die Zah- lungsbefehle zu erheben. Es gibt keine Hinweise, dass er dies form- und fristge- recht getan hat. Sofern rechtzeitig ein gültiges Fortsetzungsbegehren gestellt wird, muss die Pfändung vollzogen (Art. 89 ff. SchKG) werden. Dem Betreibungsamt bzw. dem Beschuldigten ist es nicht gestattet, von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin, die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen, selbst wenn der Schuldner den Gläubiger inzwischen befriedigt oder Stundung erhalten hat. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kann auf den Vollzug der Pfändung nur dann verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren vom Gläubiger zurückgezogen oder eine richterliche Einstellungsverfügung (Art. 85 SchKG) erlas- sen wird (LEBRECHT, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 88 SchKG). 4.4 Es ist somit nicht die Aufgabe des Betreibungsamtes bzw. des Beschuldigten zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzten Forderungen eine Rechtsgrundlage haben oder nicht. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das Betreibungsamt bzw. der Beschuldigte die Forderungen der D.________ hätte überprüfen und den Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Amt für Sozial- 3 versicherungen, hätte abwarten müssen, geht fehl. Die Sperrung des Kontos des Beschwerdeführers war eine Sicherungsmassnahme im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug. Es bestehen keine Hinweise, dass das gerügte Vorgehen des Beschuldigten auf zweckentfremdetem Einsatz staatlicher Macht beruht. Ein straf- rechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar. 5. Das gilt auch insofern, als der Beschuldigte behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm via Arbeitgeber mitgeteilt, die Polizei werde ihn (den Beschwerdeführer) abho- len, wenn er sich nicht telefonisch beim Betreibungsamt melde. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte bestreitet, sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemeldet zu haben, stellt eine solche Mitteilung in einem hängigen, gegen den Be- schwerdeführer laufenden Pfändungsverfahren offensichtlich keine schwere Dro- hung dar. Zudem sieht Art. 91 Abs. 2 SchKG explizit die Möglichkeit der Vorführung durch die Polizei vor, weshalb diese Mitteilung keine unzulässige Freiheitsbe- schränkung darstellen kann. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der Nichtan- handnahmeverfügung festgehalten hat, kann zudem im Rahmen des Strafverfah- rens keine materielle (Nach-)Prüfung des Betreibungsverfahrens erfolgen. Allfällige Fehler in dessen Durchführung müssen mit zivilprozessualen, konkursrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Rechtsmitteln gerügt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine an- gemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Es handelt sich um schwere Vorwürfe. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanhandnahme weitergezo- gen. Auch mit Blick auf die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen und be- ruflichen Verhältnisse ist der Beizug eines Anwaltes durch den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die gel- tend gemachte Entschädigung von CHF 1'500.00 erscheint mit Blick auf den Akte- numfang und die sich stellenden Fragen in rechtlicher und sachverhaltsmässiger Hinsicht als geboten. Der Beschwerdeführer wird nur insofern entschädigungspflichtig, als es sich um Antragsdelikte handelt (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Mit Blick darauf, dass es zur Hauptsache um Amtsmissbrauch und damit ein Offizialdelikt geht, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Drittels der Entschädigung an den Beschuldigten, ausmachend CHF 500.00, zu verpflichten. Für die Entschädigung im Umfang von CHF 1'000.00 kommt der Staat auf. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Be- schwerdeführer. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit ent- nommen. 3. Dem Beschuldigten wird für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten die Entschädigung im Umfang von CHF 500.00 auszurichten. Im Umfang von CHF 1'000.00 erhält der Beschuldigte die Entschädi- gung vom Staat. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. der geleisteten Sicherheit entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5