6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 417, 423 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten obliegt der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern.