Höchstens will er den Anschein danach suggerieren, was für einen «Hochstapler» typisch wäre. Abschliessend kann ferner festgehalten werden, dass der Beschuldigte gemäss seinem Verteidiger zur Eindämmung der Gefahr, weitere Vermögensdelikte zu begehen, zwischenzeitlich einen Therapeuten aufgesucht hat. 5.5 Wenn keine Wiederholungsgefahr vorliegt, sind auch keine Ersatzmassnahmen zu prüfen bzw. zu verfügen. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Hierfür ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Dieser Beschluss wird den Parteien vorab per Fax eröffnet.