So hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 24. Februar 2021 angegeben (Z. 306 ff. / 442), zweimal einen alten I.________ für insgesamt CHF 7’000.00 und schliesslich mit dem Geld vom RAV den heute von ihm gefahrenen J.________ im Wert von CHF 1’300.00 erworben zu haben, was plausibel erscheint. Aus den von ihm gefahrenen Automarken lässt sich damit nicht ein luxuriöser Lebensstil ableiten. Höchstens will er den Anschein danach suggerieren, was für einen «Hochstapler» typisch wäre.