6 dass er einmal – während seiner Anstellung bei der H.________ SA(Firma) – eine vierzehntägige Reise nach New York gemacht hat. Daraus lässt sich aber kein exzessiver Lebensstil ableiten. Auch ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, der exzessive Lebensstil lasse sich aus den von ihm angeschafften Fahrzeugen der Marken I.________ und J.________ erkennen, nicht stichhaltig. Die Marke eines Fahrzeugs allein sagt wenig über dessen Werthaltigkeit aus. So hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 24. Februar 2021 angegeben (Z. 306 ff. /