Mithin liegen durch die von der Beschwerdeführerin/Anzeigerin behaupteten Straftaten zum Nachteil der H.________ SA(Firma) im Betrage von angeblich rund CHF 50’000.00 keine Delikte von derart schwerer Natur vor, als dass eine Haft des Beschuldigten gerechtfertigt wäre. Ferner ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte einen luxuriösen Lebensstil pflege, nicht fundiert belegt. Es ist zwar unbestritten,