Auch die aktuelle Website der H.________ SA(Firma) ergibt keine Hinweise auf eine schwierige finanzielle Situation. Vielmehr kann der Website (www..________.ch) eine aktive Tätigkeit – namentlich auch im Direktvertrieb von Lebensmitteln für die Gastronomie – entnommen werden. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Inhaberin der H.________ SA(Firma) sei durch das Verhalten des Beschuldigten in arge finanzielle Nöte gedrängt worden, welche einem Gewaltdelikt gleichkämen, ist nicht belegt. Mithin liegen durch die von der Beschwerdeführerin/Anzeigerin behaupteten Straftaten zum Nachteil der H.____