Der Staatsanwaltschaft gelingt es nicht, in begründeter Weise aufzuzeigen, dass insoweit Wiederholungsgefahr – im Sinne des von ihr korrekterweise erwähnten BGE 146 IV 136 E. 2.7 – vorliegen würde: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihren Angaben auf Behauptungen der H.________ SA(Firma) in ihrer Anzeige vom 31. August 2020 stützt. Es steht fest (vgl. Handelsregisterauszug der H.________ SA(Firma)), dass die juristische Person nach wie vor aktiv ist und diese am 21. Dezember 2020 (vgl. Journaleintrag) den Sitz nach K.________ (Ort) verlegt hat. Auch die aktuelle Website der H.________