Eine Sicherheitsrelevanz ist daher nicht erstellt. An dieser Erkenntnis vermögen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur H.________ SA (Firma) nichts zu ändern. Der Staatsanwaltschaft gelingt es nicht, in begründeter Weise aufzuzeigen, dass insoweit Wiederholungsgefahr – im Sinne des von ihr korrekterweise erwähnten BGE 146 IV 136 E. 2.7 – vorliegen würde: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihren Angaben auf Behauptungen der H.________ SA(Firma) in ihrer Anzeige vom 31. August 2020 stützt.