Gewerbsmässiger Betrug stellt ein schweres Vermögensdelikt dar, das für die Begründung der Wiederholungsgefahr prinzipiell in Betracht fällt. Allerdings wird bei Vermögensdelikten wie gesehen vorausgesetzt, dass diese die Geschädigten in der Art eines Gewaltdelikts treffen, was hier nicht der Fall ist. Ebenfalls hat der Beschuldigte für die Begehung der Vermögensdelikte bisher nie Gewalt angewendet. Die meisten seiner Delikte hat er über das Internet begangen. Die Deliktsumme bewegt sich jeweils im dreistelligen oder tiefen vierstelligen Bereich. Eine Sicherheitsrelevanz ist daher nicht erstellt.