Überdies gibt der Beschuldigte selbst an, im Jahr 2020 erneut delinquiert zu haben. Bei der Annahme, dass eine beschuldigte Person weitere schwere Delikte begehen könnte, ist indes Zurückhaltung geboten. Bei der Präventivhaft handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist deshalb nur zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) sind.