5 5.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zwar ist mit dem Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich des für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorausgesetzten Vortaterfordernisses festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss den vorhandenen Akten einschlägig vorbestraft ist. Es sind verschiedene Vermögensdelikte aus den Jahren 2017 bis 2019 bekannt. Überdies gibt der Beschuldigte selbst an, im Jahr 2020 erneut delinquiert zu haben.