5.3 Der Beschuldigte entgegnet zusammengefasst, dass das Erfordernis der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten, nämlich derart, dass diese die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen müssten, wie bei einem Gewaltdelikt, klar nicht gegeben sei (Urteil des Bundesgerichts 1B _595/2019 vom 10. Januar 2020). Folglich könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte zwar eine Mehrzahl – aber insgesamt gesehen kleinere – Vermögensdelikte begangen habe und demnach die Wiederholungsgefahr verneint werden müsse. Auch habe sein Verhalten nicht dazu geführt, dass das Verfahren nicht zeitnah abgeschlossen werden könne.