Dadurch habe er die Inhaberin in grosse Not und Existenzängste getrieben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese besonders hart bzw. ähnlich hart wie durch ein Gewaltdelikt betroffen gewesen und eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen sei. Die Rückfallgefahr sei angesichts der einschlägigen Vorstrafen und des Umstands, dass der Beschuldigte seine Betrüge auch während laufendem Strafverfahren fortgesetzt habe, ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte pflege einen luxuriösen Lebensstil, der seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteige.