Die Staatsanwaltschaft argumentiert, die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung sei auch bei Vermögensdelikten ohne Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen. Ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben sei, komme auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Schwere der begangenen Vermögensdelikte massgebend sei. Auch juristische Personen, insb. kleine und mittlere Unternehmen, könnten besonders schwer betroffen sein (BGE 146 IV 136 E. 2.4 ff.).