Schliesslich spielen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Rolle. Hat dieser trotz fehlendem Einkommen und/oder Vermögen einen hohen Finanzbedarf (so z.B. aufgrund eines luxuriösen Lebensstils oder infolge Spielsucht), ist tendenziell eher darauf zu schliessen, dass er in Zukunft schwere Vermögensdelikte begehen könnte. 5.2 Die Staatsanwaltschaft argumentiert, die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung sei auch bei Vermögensdelikten ohne Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen.