4 bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Sodann liegt bei sehr hohen Deliktsbeträgen tendenziell eher eine Sicherheitsgefährdung vor. Jedoch ist auch den finanziellen Verhältnissen der Geschädigten Rechnung zu tragen, weshalb für die Bejahung einer Sicherheitsgefährdung bei schwachen und in finanziell bescheidenen Verhältnissen lebenden Opfern grundsätzlich auch ein geringer Deliktsbetrag genügen kann. Schliesslich spielen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Rolle.