Diese Rechtsprechung wurde durch das Bundesgericht mit (zur Publikation vorgesehenem) Urteil 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 bestätigt, wobei es festhielt, dass sich die Frage der erheblichen Sicherheitsgefährdung nicht abstrakt definieren lasse, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht beispielsweise, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür