16_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). So setzt die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten voraus, dass diese die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020). Diese Rechtsprechung wurde durch das Bundesgericht mit (zur Publikation vorgesehenem) Urteil 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 bestätigt, wobei es festhielt, dass sich die Frage der erheblichen Sicherheitsgefährdung nicht abstrakt definieren lasse, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei.