Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9, E. 2.6 f. m.w.H.), sie kommt aber auch bei schweren Vermögensdelikten in Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 16_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9).