Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch darf dem erkennenden Strafgericht vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 3.2 Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig. Weitere Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich. Das Zwangsmassnahmengericht hielt korrekterweise fest: Der Beschuldigte wird dringend verdächtigt, in den Jahren 2017 bis 2020 eine Vielzahl von Delikten begangen zu haben.