Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Untersuchungshaft ab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde. Ebenfalls gleichentags ordnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die provisorische Fortdauer der Haft an. Mit Eingabe vom 1. März 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 2. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge. Diese Eingaben wurden der Beschwerdeführerin am 4. März 2021 zugestellt.