Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 93 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Ober- richterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne Beschwerdeführerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung, gewerbsmässigen Betrugs (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach) etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Februar 2021 (ARR 21 71) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft oder Beschwerdeführerin) führt gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, gewerbsmässigen Betrugs (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach) etc. Am 25. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für drei Monate. Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Untersuchungshaft ab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde. Ebenfalls gleichentags ordnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die provisorische Fortdauer der Haft an. Mit Eingabe vom 1. März 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmen- gericht auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 2. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Diese Eingaben wurden der Beschwerdeführerin am 4. März 2021 zugestellt. 2. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde befugt (BGE 137 IV 22). Zuständig für die Beurteilung ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. Art. 222 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3. 3.1 Untersuchungshaft kann angeordnet bzw. verlängert werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsver- fahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringen- den Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht respektive die Be- schwerdekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft wer- den, ob die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundes- gerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tat- verdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch darf dem erkennenden Strafgericht vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 3.2 Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Der Beschuldigte ist grundsätzlich gestän- dig. Weitere Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich. Das Zwangsmass- nahmengericht hielt korrekterweise fest: Der Beschuldigte wird dringend verdächtigt, in den Jahren 2017 bis 2020 eine Vielzahl von Delikten begangen zu haben. Dabei geht es namentlich um Vergewaltigung, gewerbsmässigen Betrug (mehr- fach), Urkundenfälschung (mehrfach), Veruntreuung und Diebstahl, indem er 2 - die Privatklägerin C.________ durch Vorspiegelung von falschen Tatsachen in seine damalige Wohnung am D.________ (Adresse) gelockt und mit ihr vom 08.12.2018, ca. 23:00 Uhr, bis am 09.12.2018, ca. 01:00 Uhr, gegen ihren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen hat; - vom 09.11.2017 bis 17.01.2018 bei verschiedenen Online-Shops mehrfach Waren im Wert von insgesamt CHF 4'682.96 bestellt hat und dabei den Namen seiner Mutter verwendete, so dass diese Rechnungen und Betreibungsandrohungen erhielt, welche sie nicht bestellt hatte, wobei er die Ware an eine abweichende Adresse senden liess, entgegennahm, aber nicht bezahlte; - vom 03.07.2018 bis 31.07.2018 in seiner Funktion als Mitarbeiter der E.________ (Geschäft) Shops Mitarbeiterlogins anderer Mitarbeiter verwendete und verschiedene fiktive Kundennamen angab um im Online-Shop der F.________ (Firma) insgesamt 16 iPhones im Wert von CHF 12'274.00 bestellte und sich diese an seine Wohnadresse am D.________ (Adresse) liefern liess, ohne zu bezahlen, wobei er jeweils den Briefkasten mit den fiktiven Kundennamen beschriftete; - vom 05.11.2018 bis 11.12.2018 Sexarbeiterinnen fiktive Jobangebote machte und deren Dienste in Anspruch nahm, ohne Absicht zur Bezahlung; - vom 23.10.2018 bis 21.03.2019 durch fiktive Warenangebote auf Internetplattformen, wobei er in 63 Fällen für insgesamt CHF 21’365.00 Waren verkaufte, ohne jemals die Absicht gehabt zu ha- ben, diese zu liefern; - vom 15.05.2019 bis 01.07.2019 durch fiktive Warenangebote auf Internetplattformen, wobei er in 38 Fällen für insgesamt CHF 6’800.00 Waren verkaufte, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben, diese zu liefern; - vom 08.09.2018 bis 16.02.2019 diverse Arbeitszeugnisse, ein Universitätsdiplom und einen Ar- beitsvertrag fälschte; - am 03.03.2020 bei der G.________ SA (Firma) für einen Monat ein Fahrzeug mietete, dieses am 03.04.2020 jedoch nicht wie vereinbart zurückbrachte sondern sich aneignete; - am 30.04.2020 ca. CHF 4’900.00 aus der Kasse seiner damaligen Arbeitgeberin H.________ SA (Firma) sowie einen Stempel mit der Firmenadresse entwendete. Der Beschuldigte sei bezüglich dieser Delikte mit Ausnahme des Vergewaltigungsvorwurfs geständig. Die Strafuntersuchung sei so weit fortgeschritten, dass am 26.08.2020 die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolgt und in Aussicht gestellt worden sei, Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft verweist hierzu auf verschiedene Anzeigerapporte. In der Zwischenzeit seien jedoch diverse weitere Anzeigen gegen den Beschuldigten wegen lnternetbetrügen im Jahr 2020 eingetroffen. Ebenso sei eine Anzei- ge wegen Betrugs und versuchten Betrugs vom 17.09.2019 bis 21.07.2020 zum Nachteil seiner ehe- maligen Arbeitgeberin, der H.________ SA (Firma), eingegangen. Zu deren Nachteil werden ihm Vermögensdelikte von insgesamt rund CHF 50’000.00 vorgeworfen. Ebenfalls soll er versucht haben, weitere CHF 10’000.00 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu betrügen. Die Inhaberin des kleinen Unternehmens habe angegeben, dass der Beschuldigte eine sehr wichtige Rolle im Betrieb einge- nommen habe und seine Schlüsselfunktion es ihm erlaubt hätte, ihr Vertrauen zu missbrauchen um sie zu bestehlen und belügen. Seine Aktionen seien geeignet, Unternehmen zu zerstören und Leben zu ruinieren. Bei den beiden delegierten Einvernahme am 24.02.2021 zeigte sich der Beschuldigte bezüglich der im Jahr 2020 begangen Vermögensdelikte ebenfalls geständig. Im Rahmen der Haf- teröffnung vom 25.02.2021 gibt er an, derzeit teilweise als selbständig Erwerbstätiger zu arbeiten und teilweise durch die Arbeitslosenkasse in Frankreich unterstützt zu werden. Er gibt ebenfalls an, dass ihm bewusst sei, dass er sicherlich «ein Problem habe, dass ich in gewissen Situationen nicht so re- agiere, wie andere reagieren». Er gibt auch an, dass er die Zeit bis zu einer Verurteilung in Freiheit verbringen möchte, da er an sich arbeiten wolle. Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmass- 3 nahmengericht vom 26.02.2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er sämtliche bisher gemachten Aussagen bestätige. 4. 4.1 Im Weiteren muss ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 StPO vorliegen. Besondere Haftgründe sind Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs-, bzw. Fortset- zungs- oder Ausführungsgefahr. 4.2 Die Staatsanwaltschaft beruft sich im hiesigen Verfahren nicht mehr auf Fluchtge- fahr und/oder Kollusionsgefahr – korrekterweise: Soweit die Kammer diese beson- deren Haftgründe überhaupt noch zu überprüfen hat, erkennt sie ebenfalls weder eine konkrete Flucht- noch eine echte vom Beschuldigten ausgehende Kollusions- gefahr. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts in seinem Entscheid vom 26. Februar 2021 verwiesen (S. 11 f.). 5. 5.1 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Ver- brechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefähr- det sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was an- hand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9, E. 2.5). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11, S. 73 ff.). Zur Beurteilung der Schwere der drohen- den Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Be- schuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpoten- zial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art bezie- hen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9, E. 2.6 f. m.w.H.), sie kommt aber auch bei schweren Vermögens- delikten in Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 16_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). So setzt die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten voraus, dass diese die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltde- likt (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020). Diese Recht- sprechung wurde durch das Bundesgericht mit (zur Publikation vorgesehenem) Ur- teil 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 bestätigt, wobei es festhielt, dass sich die Frage der erheblichen Sicherheitsgefährdung nicht abstrakt definieren lasse, son- dern anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht beispielsweise, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür 4 bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwen- den könnte. Sodann liegt bei sehr hohen Deliktsbeträgen tendenziell eher eine Si- cherheitsgefährdung vor. Jedoch ist auch den finanziellen Verhältnissen der Ge- schädigten Rechnung zu tragen, weshalb für die Bejahung einer Sicherheitsge- fährdung bei schwachen und in finanziell bescheidenen Verhältnissen lebenden Opfern grundsätzlich auch ein geringer Deliktsbetrag genügen kann. Schliesslich spielen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Rolle. Hat die- ser trotz fehlendem Einkommen und/oder Vermögen einen hohen Finanzbedarf (so z.B. aufgrund eines luxuriösen Lebensstils oder infolge Spielsucht), ist tendenziell eher darauf zu schliessen, dass er in Zukunft schwere Vermögensdelikte begehen könnte. 5.2 Die Staatsanwaltschaft argumentiert, die Bejahung einer erheblichen Sicherheits- gefährdung sei auch bei Vermögensdelikten ohne Gewaltanwendung nicht ausge- schlossen. Ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben sei, komme auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Schwere der begangenen Vermögensdelik- te massgebend sei. Auch juristische Personen, insb. kleine und mittlere Unterneh- men, könnten besonders schwer betroffen sein (BGE 146 IV 136 E. 2.4 ff.). Der Beschuldigte habe bereits zahlreiche Betrüge begangen und zuletzt namentlich ein kleines Unternehmen, welches infolge der Corona-Krise in finanziellen Schwierig- keiten gesteckt habe und Angestellte habe entlassen müssen, mit Diebstählen und Betrügen in kurzer Zeit um rund CHF 50'000.00 gebracht. Dadurch habe er die In- haberin in grosse Not und Existenzängste getrieben. Es sei deshalb davon auszu- gehen, dass diese besonders hart bzw. ähnlich hart wie durch ein Gewaltdelikt be- troffen gewesen und eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen sei. Die Rückfallgefahr sei angesichts der einschlägigen Vorstrafen und des Umstands, dass der Beschuldigte seine Betrüge auch während laufendem Strafverfahren fort- gesetzt habe, ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte pflege einen luxuriösen Le- bensstil, der seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteige. So habe er sich gemäss eigenen Aussagen mit den zuletzt ertrogenen Geldern unter anderem Fahrzeuge der Marken I.________ und J.________ sowie eine längere Reise nach New York finanziert, so dass auch aus diesem Grund zu befürchten sei, dass er seinen hohen Lebensstandard in Zukunft nicht mit seinem legalen Einkommen aus Arbeitslosengeld und einem selbstständigen Teilzeiterwerb werde bestreiten kön- nen, sondern weitere – auch schwerwiegende – Vermögensdelikte begehen werde. 5.3 Der Beschuldigte entgegnet zusammengefasst, dass das Erfordernis der erhebli- chen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten, nämlich derart, dass diese die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen müssten, wie bei einem Gewalt- delikt, klar nicht gegeben sei (Urteil des Bundesgerichts 1B _595/2019 vom 10. Ja- nuar 2020). Folglich könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte zwar eine Mehrzahl – aber insgesamt gesehen kleinere – Vermögensdelikte begangen habe und demnach die Wiederholungsgefahr verneint werden müsse. Auch habe sein Verhalten nicht dazu geführt, dass das Verfahren nicht zeitnah abgeschlossen werden könne. Er habe jegliche Straftaten immer zugegeben und sich einem be- förderlichen Abschluss der Strafuntersuchung nicht in den Weg gestellt. 5 5.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zwar ist mit dem Zwangsmassnah- mengericht hinsichtlich des für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsge- fahr vorausgesetzten Vortaterfordernisses festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss den vorhandenen Akten einschlägig vorbestraft ist. Es sind verschiedene Vermögensdelikte aus den Jahren 2017 bis 2019 bekannt. Überdies gibt der Be- schuldigte selbst an, im Jahr 2020 erneut delinquiert zu haben. Bei der Annahme, dass eine beschuldigte Person weitere schwere Delikte begehen könnte, ist indes Zurückhaltung geboten. Bei der Präventivhaft handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist deshalb nur zulässig, wenn einerseits die Rückfall- prognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Na- tur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) sind. Eine Inhaftierung wegen Wie- derholungsgefahr kommt dabei nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleich- diebstählen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2016 vom 8. Februar 2016 E. 3.4; 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1; 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4; 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 5). Gewerbsmässiger Betrug stellt ein schweres Vermögensdelikt dar, das für die Begründung der Wiederholungsgefahr prinzipiell in Betracht fällt. Allerdings wird bei Vermögensdelikten wie gesehen vor- ausgesetzt, dass diese die Geschädigten in der Art eines Gewaltdelikts treffen, was hier nicht der Fall ist. Ebenfalls hat der Beschuldigte für die Begehung der Vermö- gensdelikte bisher nie Gewalt angewendet. Die meisten seiner Delikte hat er über das Internet begangen. Die Deliktsumme bewegt sich jeweils im dreistelligen oder tiefen vierstelligen Bereich. Eine Sicherheitsrelevanz ist daher nicht erstellt. An dieser Erkenntnis vermögen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur H.________ SA (Firma) nichts zu ändern. Der Staatsanwaltschaft gelingt es nicht, in begründeter Weise aufzuzeigen, dass insoweit Wiederholungsgefahr – im Sinne des von ihr korrekterweise erwähnten BGE 146 IV 136 E. 2.7 – vorliegen würde: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihren Angaben auf Behauptungen der H.________ SA(Firma) in ihrer Anzeige vom 31. August 2020 stützt. Es steht fest (vgl. Handelsregisterauszug der H.________ SA(Firma)), dass die juristische Person nach wie vor aktiv ist und diese am 21. Dezember 2020 (vgl. Journaleintrag) den Sitz nach K.________ (Ort) verlegt hat. Auch die aktuelle Web- site der H.________ SA(Firma) ergibt keine Hinweise auf eine schwierige finanziel- le Situation. Vielmehr kann der Website (www..________.ch) eine aktive Tätigkeit – namentlich auch im Direktvertrieb von Lebensmitteln für die Gastronomie – ent- nommen werden. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Inhaberin der H.________ SA(Firma) sei durch das Verhalten des Beschuldigten in arge finanzi- elle Nöte gedrängt worden, welche einem Gewaltdelikt gleichkämen, ist nicht be- legt. Mithin liegen durch die von der Beschwerdeführerin/Anzeigerin behaupteten Straftaten zum Nachteil der H.________ SA(Firma) im Betrage von angeblich rund CHF 50’000.00 keine Delikte von derart schwerer Natur vor, als dass eine Haft des Beschuldigten gerechtfertigt wäre. Ferner ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte einen luxuriösen Lebensstil pflege, nicht fundiert belegt. Es ist zwar unbestritten, 6 dass er einmal – während seiner Anstellung bei der H.________ SA(Firma) – eine vierzehntägige Reise nach New York gemacht hat. Daraus lässt sich aber kein ex- zessiver Lebensstil ableiten. Auch ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, der ex- zessive Lebensstil lasse sich aus den von ihm angeschafften Fahrzeugen der Mar- ken I.________ und J.________ erkennen, nicht stichhaltig. Die Marke eines Fahr- zeugs allein sagt wenig über dessen Werthaltigkeit aus. So hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 24. Februar 2021 angegeben (Z. 306 ff. / 442), zweimal einen alten I.________ für insgesamt CHF 7’000.00 und schliesslich mit dem Geld vom RAV den heute von ihm gefahrenen J.________ im Wert von CHF 1’300.00 erworben zu haben, was plausibel erscheint. Aus den von ihm ge- fahrenen Automarken lässt sich damit nicht ein luxuriöser Lebensstil ableiten. Höchstens will er den Anschein danach suggerieren, was für einen «Hochstapler» typisch wäre. Abschliessend kann ferner festgehalten werden, dass der Beschul- digte gemäss seinem Verteidiger zur Eindämmung der Gefahr, weitere Vermö- gensdelikte zu begehen, zwischenzeitlich einen Therapeuten aufgesucht hat. 5.5 Wenn keine Wiederholungsgefahr vorliegt, sind auch keine Ersatzmassnahmen zu prüfen bzw. zu verfügen. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschuldigte ist unver- züglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Hierfür ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Dieser Beschluss wird den Parteien vorab per Fax eröffnet. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 417, 423 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten obliegt der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 5. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - Regionalgefängnis Bern (nur per Fax) Bern, 10. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8