2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO bleiben bestehen. 4. Es wird keine weitergehende Entschädigung zugesprochen.