135 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf die Ausführungen in E. 6.1 hiervor bleiben die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO bestehen. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 20 16467 vom 12. Februar 2021 wird aufgehoben.