Damit ist der Beschlagnahmegrund im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zufolge veränderter Umstände weggefallen (Art. 267 Abs. 1 StPO). Dies ändert im Ergebnis aber nichts daran, dass die Beschlagnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung und auch noch der Beschwerdeeinreichung rechtens war und dass die Beschwerdeführerin selbst durch Überlassen des