Es lag notabene in ihrem Verantwortungsbereich, dem Beschuldigten 2 das Fahrzeug zu überlassen oder nicht. Ungeachtet ihres Wissens hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 2 den D.________(Fahrzeug) wiederholt zur Verfügung gestellt und ist sogar teilweise als Beifahrerin mitgefahren. Damit hat sie es selbst zu verantworten, dass der D.________(Fahrzeug) beschlagnahmt worden ist.