, waren die Voraussetzungen der Beschlagnahme zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung gegeben. Die Beschwerdeführerin hat die Ursache für die Beschlagnahme des D.________(Fahrzeug) selbst gesetzt, indem sie den Beschuldigten 2 mehrmals mit ihrem Fahrzeug fahren liess, obwohl sie gewusst hatte, dass dieser in der Schweiz über keinen gültigen und erforderlichen schweizerischen Führerausweis verfügte und zum Fahren folglich nicht berechtigt war. Es lag notabene in ihrem Verantwortungsbereich, dem Beschuldigten 2 das Fahrzeug zu überlassen oder nicht.