6. 6.1 Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO). Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.3 hiervor), waren die Voraussetzungen der Beschlagnahme zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung gegeben.