6 Schweiz. Mithin steht es dem Beschuldigten 2 nunmehr zu, in der Schweiz Fahrzeuge der Kategorie B (Dreiräder und Motorwagen bis 3,5t) zu fahren. Der Beschlagnahmegrund der Einziehung zufolge Gefährlichkeit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB; Führen eines Fahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis) liegt damit nicht mehr vor. Zudem sind auch keine weiteren Beschlagnahmegründe ersichtlich.