Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich die Ausgangslage indes verändert. Aus dem von der Beschwerdeführerin am 15. März 2021 eingereichten Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 9. März 2021 geht hervor, dass dieses Schreiben den Beschuldigten 2 bis zum Tage der Kontrollfahrt zum Führen eines Motorfahrzeuges der Kategorie B berechtigt (Verfahren um Erwerb des schweizerischen Führerausweises; vgl. Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 SVG). Gemäss dem undatierten Schreiben des Verkehrsprüfungszentrums E.________(Ortschaft) hat der Beschuldigte 2 am 29. März 2021 die Kontrollfahrt bestanden.