Ferner überwog bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne das öffentliche Verkehrssicherheitsinteresse, weshalb die Beschlagnahme der Beschwerdeführerin zumutbar war. Es kann somit festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung die Anordnung der Beschlagnahme des Fahrzeuges D.________(Fahrzeug) rechtens war. 4.4 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich die Ausgangslage indes verändert.