Die Beschlagnahme des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin war die geeignete Massnahme, um die Verkehrssicherheit Dritter zu gewährleisten. Sie war erforderlich, um weitere Fahrten des Beschuldigten 2 zu verhindern. Eine mildere Massnahme, welche zur Zweckverfolgung gleichermassen geeignet gewesen wäre, war nicht ersichtlich. Ferner überwog bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne das öffentliche Verkehrssicherheitsinteresse, weshalb die Beschlagnahme der Beschwerdeführerin zumutbar war.