Um dies zu beurteilen bedarf es gerade der Kontrollfahrt. Auch wenn der Beschuldigte 2 demnach einen gültigen ausländischen Führerausweis besass, bestand folglich eine (abstrakte) Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer. Weiter war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde. Die Beschlagnahme des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin war die geeignete Massnahme, um die Verkehrssicherheit Dritter zu gewährleisten.