95 SVG ist die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Da fingiert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet, soll dem mithilfe einer Strafbestimmung entgegengewirkt werden (vgl. BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG).