Der Beschuldigte 2 hatte keine Antwort darauf, weshalb er den D.________(Fahrzeug) gefahren ist, obwohl er bereits vorher gewusst hatte, dass er in der Schweiz nicht mehr berechtigt ist, ein Motofahrzeug zu lenken (vgl. Z. 91 ff., 97 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 [Beginn: 08:23 Uhr]). Er erklärte, dass er jeweils mit dem Fahrzeug gefahren sei, wenn etwas Dringendes zu erledigen gewesen sei (vgl. Z. 53 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2020). Dies zeigt, dass der Beschuldigte 2 hinsichtlich seines Fehlverhaltens nicht einsichtig zu sein scheint.