denn auch am 8. Dezember 2020, nachdem ihm die Polizeibeamten mitgeteilt hatten, dass er in der Schweiz nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu lenken, gleichentags erneut mit dem D.________(Fahrzeug) herumgefahren, um – wie er zu Protokoll gab – etwas Persönliches zu erledigen (vgl. Z. 86 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 [Beginn: 09:21 Uhr]; S. 4 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2021).