Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung nicht von einer einmaligen Entgleisung des Beschuldigten 2 ausgegangen werden konnte, welche sich nicht wiederholen werde. Das Verhalten und die Aussagen des Beschuldigten 2 zeigen deutlich auf, dass er zwar geständig ist, die inkriminierten Straftaten begangen zu haben. Er ist sich seiner Schuld indes offensichtlich nicht bewusst, sondern sieht diese vielmehr bei der Gemeinde bzw. den Behörden (vgl. etwa Z. 140 ff., 220 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2020). So ist der Beschuldigte 2