4 Des Weiteren war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung auch die gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB geforderte Gefährlichkeit zu bejahen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung nicht von einer einmaligen Entgleisung des Beschuldigten 2 ausgegangen werden konnte, welche sich nicht wiederholen werde.