Die Sicherungseinziehung setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt des Urteils des Sachgerichts ein Verwertungserlös erzielt werden kann. Erwägungen hierzu und auch zu den übrigen Einwänden der Beschwerdeführerin gegen eine Kostendeckungsbeschlagnahme erübrigen sich demnach. Die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme lagen zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeerhebung vor. Von der Beschwerdeführerin wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass eine Anlasstat resp. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ein Deliktskonnex besteht.