Bezug genommen (Beschlagnahme nur, wenn dies zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie von Gelstrafen und Bussen voraussichtlich notwendig sein wird; kursive Hervorhebung beigefügt). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschlagnahme einzig im Hinblick auf eine allfällige künftige Einziehung erfolgt ist und dass Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO offensichtlich versehentlich erwähnt wurde. Die Sicherungseinziehung setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt des Urteils des Sachgerichts ein Verwertungserlös erzielt werden kann.